§ 1

Name, Sitz, Geschäftsjahr

(I)        Der am 01.05.1994 in Bachem gegründete Verein führt den Namen „Motorsportfreunde Bachem (MSF Bachem)“. Er hat seinen Sitz in Bachem und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht eingetragen.

(II)      Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2

Zweck und Ziele

(I)        Der Verein verfolgt ideelle Ziele auf dem Gebiet des Kraftfahrwesens.

(II)      Der Verein pflegt insbesondere allseitige Kameradschaft unter den Mitgliedern innerhalb seines Bereiches durch regelmäßige Zusammenkünfte sowie gesellige und sportliche Veranstaltungen. Der Verein führt ferner Maßnahmen durch, die ihm zur Hebung der allgemeinen Verkehrssicherheit geeignet erscheinen.

§ 3

Mitgliedschaft

(I)        Zu Ehrenmitgliedern kann der Verein Mitglieder ernennen, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben. Ehrenmitglieder besitzen die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.

§ 4

Aufnahme

(I)        Die Aufnahme in den Verein muss bei diesem besonders beantragt werden. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.

(II)      Im Falle der Ablehnung brauchen die Gründe der Ablehnung nicht bekannt gegeben zu werden. Gegen die Ablehnung kann innerhalb von 2 Wochen schriftlich Einspruch bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden, die endgültig entscheidet. Wird nicht oder nicht rechtzeitig    Einspruch eingelegt, so ist die Ablehnung unanfechtbar.

§ 5

Beiträge

(I)        Der Verein erhebt zur Bestreitung seiner Auslagen von seinen Mitgliedern angemessene Beiträge, deren Höhe und Zahlungsweise die            Mitgliederversammlung jährlich festlegt. Ein Familienbeitrag ist möglich. Hierin entscheidet die Mitgliederversammlung.

(II)      Als Bestätigung der erfolgten Beitragszahlung wird eine Quittung       ausgehändigt.

§ 6

Beendigung der Mitgliedschaft

(I)        Die Beendigung der Mitgliedschaft bei dem Verein  muss unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist schriftlich erfolgen.

(II)      Ein Mitglied kann vom Vereinsvorstand aus der Mitgliederliste gestrichen    werden, wenn:

a) das Mitglied trotz Mahnung den fälligen Beitrag nicht bezahlt oder

b) die Streichung im Interesse des Vereins notwendig erscheint.

(III)    Gegen die Streichung kann innerhalb von zwei Wochen schriftlich Einspruch beim Vorstand eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen alle Rechte aus der Mitgliedschaft. Wird nicht oder nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt, so ist die Streichung unanfechtbar.

§ 7

Organe

Die Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

§ 8

Mitgliederversammlung

(I)        Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie muss jährlich stattfinden und wird durch den Vorstand des Vereins einberufen. Alle Mitglieder sind schriftlich mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung des Vereins unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.

(II)      Die Tagesordnung muss mindestens folgende Punkte enthalten:

a) Bericht des Vorstandes

b) Bericht der Rechnungsprüfer

c) Feststellung der Stimmliste

d) Entlastung des Vorstandes

e) Wahlen

f) Verschiedenes

§ 9

Durchführung der Mitgliederversammlung

(I)        In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme.             Stimmübertragung ist unzulässig.

(II)      Die Mitgliederversammlung ist mit mindestens 15 erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig. Es entscheidet regelmäßig einfache Stimmenmehrheit. Unter einfacher Mehrheit ist eine Mehrheit zu Stimmen. Stimmenthaltungen werden wie nicht abgegebene Stimmen       behandelt, ebenso abgegebene ungültige Stimmen und bei Abstimmung         mit Stimmzetteln – unbeschriftete Stimmzettel. Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen ist erforderlich bei Beschlüssen über:

a) Satzungsänderungen,

b) die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen,

c) Anträge auf Abberufung des Vorstandes oder eines Vorstandsmitgliedes,

d) Auflösung des Vereins.

(III)    Die Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit beschließen, eine  Wahl mit Handzeichen durchzuführen.

(IV)     Über Anträge kann mit Zustimmung der Mehrheit der Stimmberechtigten auch durch Handzeichen entschieden werden.

(V)      Anträge für die Mitgliederversammlung des Vereins können von jedem Mitglied  gestellt werden. Sie müssen mindestens acht Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden eingereicht sein.     Dringlichkeitsanträge sind zulässig, soweit sie nicht auf Abberufung von Vorstandsmitgliedern oder Satzungsänderung gerichtet sind.

(VI)     Über die Verhandlungen und Beschlüsse jeder Mitgliederversammlung ist Niederschrift zu führen, aus der mindestens die gefassten Beschlüsse hervorgehen müssen. Die Niederschrift muss von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet werden.

(VII)   Bei weniger als 15 erschienenen stimmberechtigten Mitgliedern muss innerhalb von 4 Wochen eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, bei der unabhängig von der erschienenen Mitgliederzahl die Mitgliederversammlung beschlussfähig ist.

§ 10

Außerordentliche Mitgliederversammlung

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen:

a) auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Vereins.

§ 11

Der Vorstand

(I)        1. Vorsitzender

2. Vorsitzender

1. Schriftführer

2. Schriftführer

1. Sportwart

1. Kassierer

2. Kassierer

1. Beisitzer

2. Beisitzer

3. Beisitzer

(II)      Der Vorstand wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.

(III)    Der Vorstand wird vom Vorsitzenden einberufen und geleitet. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

(IV)     Die Mitglieder des Vorstandes werden in der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtsdauer beträgt 1 Jahr, gerechnet von ordentlicher Mitgliederversammlung zu ordentlicher Mitgliederversammlung.

(V)      Die Zusammenlegung von Vorstandsämtern ist nicht zulässig.

(VI)     Sämtliche Ämter sind Vereinsehrenämter. Die Inhaber der Ämter haben Anspruch auf Ersatz der im Interesse des Vereins gemachten Auslagen. Die Höhe bestimmt der Vorstand.

§ 12

Rechnungsprüfer

Zur Prüfung der Finanzgebarung werden zwei Rechnungsprüfer gewählt.     Die Rechnungsprüfer werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 1 Jahr gewählt. Sie dürfen kein Amt im Vorstand bekleiden. Sie haben mindestens einmal im Jahr vor der Mitgliederversammlung  Buchführung und Kasse zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

§ 13

Satzungsänderungen

(I)        Anträge auf Satzungsänderungen können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden. Sie werden vom Vorstand geprüft und der Mitgliederversammlung vorgelegt. Diese entscheidet mit            Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.

§ 14

Auflösung

(I)        Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erfolgen.

(II)      Im Falle der Auflösung ernennt die Mitgliederversammlung die Liquidatoren.

§ 15

Vermögensverwendung

Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen  Zweckes bestimmt die Mitgliederversammlung über die Verwendung des verbleibenden Vermögens.

§ 16

Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Rechte und Pflichten als Vereinsmitglied ist 66663 Merzig.